Composite Experts GmbH    
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IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 TMG
Composite Experts GmbH
Brunnenstr. 15
25774 Lunden
Handelsregister: HRB 13642 PI
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg
Vertreten durch die Geschäftsführer
Robert Großmann
Umsatzsteuer-ID DE 815 760 186

Kontakt
Telefon: +49 (0) 48 82 – 5 55 5
Telefax: +49 (0) 48 82 – 5 48 7
E-Mail: info@composite-experts.de



Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Composite Experts GmbH
Brunnenstr. 15
25774 Lunden

EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.


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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Lieferungen und Leistungen

1. Grundlage des Auftrages
(1) Allen Vereinbarungen und Angeboten Liegen unsere Allgemeinen      Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
(2) Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
(3) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
(4) Für unsere Bauleistungen gelten vorrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) und im Übrigen diese AGB.

2. Preise und Termine
(1) Die Preise unserer schriftlichen Auftragsbestätigung sind verbindlich.
(2) Der Liefertermin wird nach Möglichkeit eingehalten.

3. Versand und Verpackung
(1) Die Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe an den   Transportführer gehen jegliche Art von Gefahr, das Bruchrisiko sowie die Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Verpackung und Verladung auf den Besteller über. Das gilt auch bei Franko-Lieferungen. Bei Anlieferung mit unserem Wagen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware in dem Gelände des Empfängers oder einer sonstigen Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.
(2) Wird auf Wunsch des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen, so handeln wir nur als Vermittler unter Ausschluss jeder Verantwortung.
(3) Soweit die Verpackung, insbesondere Gestelle, nicht Eigentum des Bestellers werden, wie z.B. bei Mehrwegverpackungen, verwahrt der Besteller sie auf seine Gefahr für uns. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Wert zu ersetzen.

4. Gewährleistung / Mängelrügen
(1) Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder wird sie es innerhalb der Gewährleistungsfrist oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so werden wir – nach unserer Wahl – nachbessern oder Ersatz liefern. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung der Ware und beträgt 6 Monate. Für Bauleistungen gilt §13 VOB/B.
(2) Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit dieser Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Der Besteller kann wegen etwaiger Gegenansprüche nur nach deren rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung seine Leistungen ganz oder teilweise zurückhalten bzw.  die Aufrechnung erklären. Bei etwaigen Garantiezusagen der Hersteller übernehmen wir keine eigenen Verpflichtungen, treten aber unsere etwaigen Garantieansprüche gegen den Hersteller ab und sind bei der Geltendmachung berechtigter Ansprüche behilflich. Dasselbe gilt für sonstige Ansprüche, die mit der Herstellung zusammenhängen.
(3) Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich zu rügen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§377, 378 HGB bleiben unberührt.
(4) Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.  Alle von den Herstellern herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich Verwendungs- und Montagearten sind vom Besteller zu beachten.

5. Haftung des Verkäufers
(1.) Ansprüche wegen Verzuges regeln sich ausschließlich nach Ziffer 2, 
 Absatz 2.
(2.) Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Leistung, aufgrund Verschuldens bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung bestehen nur im Falle von Vorsatz oder nachweislich grober Fahrlässigkeit. Sie sind auf Ersatz von 35% des Schadens, in jedem Falle aber höchstens der Hälfte des Fakturenwertes des betroffenen Lieferanteils beschränkt.
(3.) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wegen etwaiger Gegenansprüche kann er - auch teilweise - nur nach deren rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung seine Leistungen zurückhalten oder aufrechnen.

6. Zahlung
(1) (Alle Rechnungen sind sofort nach Auslieferung der Ware oder zum vereinbarten Fälligkeitstermin, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum, zu bezahlen. Abzüge sind nur nach Vereinbarung zulässig. Schecks und Wechsel werden erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit ihrer bedingungslosen Einlösung, im Falle eines Rückwechsels erst mit dessen Einlösung durch den Besteller, als Zahlung.

(2) Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Zinsen in Höhe von mindestens 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, im Falle eines Rückwechsels jedoch nur, wenn dieser durch den Besteller nicht rechtzeitig eingelöst wird.
(3) Etwaige vereinbarte Skonti entfallen, wenn zum Zahlungszeitpunkt andere fällige Forderungen unbeglichen sind.
(4) Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir berechtigt, gemäß §321 BGB unsere Leistungen zu verweigern, bis Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) geleistet ist. In diesen Fällen sowie bei Zahlungsverzug mit mindestens zwei Rechnungsbeträgen werden alle unsere Rechnungen ohne Abzug von Skonti, Rabatten usw. sofort fällig.

7. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller vor. Die Einstellungen einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Besteller verwahrt jede Art von Vorbehaltsware gemäß Absätzen 1, 6 und 7 für uns (mittelbarer Besitz).
(2) Vorbehaltswaren gemäß Absätzen 1, 6 und 7 dürfen nur im normalen Geschäfts- verkehr weiterveräußert werden. Seine diesbezüglichen Forderungen und Sicherungsrechte gegen Kunden tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Untersagt ein Kunde des Bestellers die Forderungsabtretung oder macht er sie von seiner Zustimmung abhängig, so hat der Besteller uns dies unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist in diesen Fällen zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur ermächtigt, wenn er zuvor die Zustimmung seines Kunden zur Abtretung beibringt.
(3) Der Besteller ist zum Einzug der Forderungen im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. In den Fällen der Ziffer 6, Absatz 4 sind wir zum Widerruf der Einzugsermächtigung und zum Einzug berechtigt. Der Besteller hat uns hierzu die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
(4) Nimmt der Besteller bei seinen Forderungen gegen Kunden ein sogenanntes echtes Factoring vor, so gilt die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur, wenn der Factor vorher der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an uns zustimmt. Diese Abtretung ist zwischen uns und dem Besteller schon jetzt vereinbart. Der Besteller verpflichtet sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und ihn anzuweisen, nur an uns zu zahlen. lm übrigen ist der Besteller zur Abtretung seiner
Forderungen gegen Kunden aus der Veräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.
(5) Bei Veräußerung der Vorbehaltsware ohne die Ermächtigung gem. Absatz 2
und 4 werden alle unsere Forderungen gegen den Besteller sofort fällig. Außerdem hat der Besteller uns einen etwaigen Schaden zu ersetzen.
(6) Jede Verwendung von Vorbehaltswaren in Form einer Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung nimmt der Besteller in unserem Auftrag vor, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen und überträgt uns - soweit nachstehend nichts anderes vereinbart - das volle Eigentum an der neuen Sache.
(7) Verwendet der Besteller unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen ihm nicht gehörenden Waren, so erwerben wir Miteigentum. Die Höhe unseres Miteigentumsanteiles richtet sich nach dem Verhältnis des anteiligen Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert dieser anderen Waren zum Zeitpunkt der vorgenannten Verwendung.
(8) Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleich ob ohne oder nach Verwendung gemäß Absatz 6 und 7, so ist die in Absatz 2 und 4 vereinbarte Vorausabtretung auf die Höhe des anteiligen Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware begrenzt.
(9) Übersteigt der Gesamtwert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten - nach unserer Wahl – verpflichtet. Der Wert der Vorbehaltswaren (Absätze 1, 6 und 7) wird mit dem anteiligen Wert unserer Rechnungen berücksichtigt.

(10) Der Besteller darf Vorbehaltswaren oder abgetretene Forderungen einschließlich dazu gehöriger Sicherungsrechte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
(11) Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen und Informationen zugänglich zu machen, die für die Sicherung und Durchsetzung unserer vorstehenden Rechte notwendig oder zweckmäßig sind.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig. der Sitz unseres Unternehmens bzw. unserer Niederlassung.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9. Vertragsergänzung
(1) Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.